§ 5a HessAGVwGO - Asylsachen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- HessAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 212-5
(1) Die Streitigkeiten über die Anerkennung als Asylberechtigter nach dem Vierten Abschnitt des Ausländergesetzes, werden für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Darmstadt, Frankfurt am Main und Wiesbaden dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zugewiesen.
(2) Die Streitigkeiten nach Abs. 1 können nicht den auswärtigen Kammern des Verwaltungsgerichts Wiesbaden übertragen werden.