§ 5a HessAGVwGO - Asylsachen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

(1) Die Streitigkeiten über die Anerkennung als Asylberechtigter nach dem Vierten Abschnitt des Ausländergesetzes, werden für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Darmstadt, Frankfurt am Main und Wiesbaden dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zugewiesen.

(2) Die Streitigkeiten nach Abs. 1 können nicht den auswärtigen Kammern des Verwaltungsgerichts Wiesbaden übertragen werden.