§ 9 ThürLWG - Wahlvorsteher, Wahlvorstände, Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister berufen. Die Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister, bei mehreren Gemeinden vom Bürgermeister der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde berufen.
(2) Die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher oder dem Briefwahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben von der Gemeinde berufenen Stimmberechtigten als Beisitzer. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die in der Gemeinde vertretenen Parteien und sonstigen Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.