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§ 16 AltTZG - Befristung der Förderungsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Altersteilzeitgesetz
Redaktionelle Abkürzung
AltTZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-36

Für die Zeit ab dem 1. August 2004 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.