§ 28 VwGO - Vorschlagsliste
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Amtliche Abkürzung
- VwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 340-1
1Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. 2Der Ausschuss bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. 3Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zu Grunde zu legen. 4Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt erforderlich. 5Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zuzusenden.