§ 10 HRG - Studiengänge
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
(1) 1Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. 2Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. 3Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) 1In den Prüfungsordnungen (§ 16 Abs. 3) sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel, eine entsprechende Gestaltung der Studienordnungen (§ 11) und des Lehrangebots (§ 12) vorausgesetzt, ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). (1)2Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung (§ 11 Abs. 2), für die Sicherstellung des Lehrangebots (§ 12 Abs. 1), für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens (§ 16 Abs. 3) sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung (§ 4 Abs. 2 Nr. 9).
(3) Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für den einzelnen Studiengang sind die allgemeinen Ziele des Studiums (§ 7) und die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Studiengangs, die Möglichkeiten der Weiterbildung und des Aufbaustudiums sowie Erfahrungen mit bereits bestehenden Studiengängen und mit vergleichbaren Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen.
(4) 1Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß soll vier Jahre nur in besonders begründeten Fällen überschreiten. 2In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die bereits innerhalb von drei Jahren zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen. 3Auf die Regelstudienzeit kann eine nach Absatz 1 Satz 3 in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit angerechnet werden.
(5) 1Für Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien angeboten werden. 2Sie sollen höchstens zwei Jahre dauern. 3Die Zulassung zur Promotion setzt eine Teilnahme an solchen Studien nicht voraus.
(6) Mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde können die Hochschulen neue Studiengänge einrichten, zu denen Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung auf Grund einer Eignungsfeststellung der Hochschule zugelassen werden; diese kann sich auch auf besondere Vorbildungen oder praktische Fähigkeiten beziehen.
"In den Prüfungsordnungen (§ 16 Abs. 3) und in den Empfehlungen der Studienreformkommissionen (§ 9 Abs. 4) sind die Studienzelten vorzusehen, in denen in der Regel, eine entsprechende Gestaltung der Studienordnungen (§ 11) und des Lehrangebots (§ 12) vorausgesetzt, ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit)."