§ 11 HRG - Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
1Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,
- 1.bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,
- 2.bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.
2Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. 3In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen.