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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

§ 26a JGG - Erlass der Jugendstrafe

Bibliographie

Titel
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Amtliche Abkürzung
JGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
451-1

1Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erlässt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. 2§ 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.