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  • ab 05.07.1995 (aktuelle Fassung)

§ 5 ArchG LSA - Depositalgut

Bibliographie

Titel
Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Amtliche Abkürzung
ArchG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2243.1

(1) Natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können ihr Archivgut einem öffentlichen Archiv als Depositum unter Wahrung des Eigentums anbieten. Zwischen Eigentümern des Archivgutes und dem jeweiligen öffentlichen Archiv ist ein Depositalvertrag abzuschließen.

(2) Deposita unterliegen den gleichen Bestimmungen wie öffentliches Archivgut, sofern nicht durch den jeweiligen Depositalvertrag etwas anderes bestimmt wird.