§ 33 KWG - Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-7
(1) Ein Vertreter verliert seinen Sitz
- 1.
durch Verzicht,
- 2.
durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter sowie durch Vorliegen eines Hinderungsgrundes für die Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft (§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung),
- 3.
auf Grund einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren,
- 4.
im Falle der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde durch eine Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung, wenn der Vertreter der aufnehmenden Gemeindevertretung nicht angehört; § 34 gilt in diesem Fall nicht.
(2) Der Verzicht ist dem Wahlleiter gegenüber schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich.
(3) Der Vertreter scheidet aus der Vertretungskörperschaft aus,
- 1.
im Falle des Abs. 1 Nr. 1 mit der Feststellung des Wahlleiters,
- 2.
im Falle des Abs. 1 Nr. 2 bei Vorliegen eines rechtskräftigen Richterspruchs mit der Feststellung eines Wahlleiters, im Übrigen mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung des Wahlleiters,
- 3.
im Falle des Abs. 1 Nr. 3 mit der Rechtskraft der Entscheidung,
- 4.
im Falle des Abs. 1 Nr. 4 mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung.
(4) Durch das Ausscheiden eines Vertreters wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.