§ 33 KWG - Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-7
(1) Ein Vertreter verliert seinen Sitz
- 1.durch Verzicht,
- 2.durch Verlust der Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter sowie durch Eintritt eines Hinderungsgrundes für die Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft (§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung),
- 3.auf Grund einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren.
(2) Der Verzicht ist dem Wahlleiter gegenüber schriftlich zu erklären, er ist unwiderruflich.
(3) Der Vertreter scheidet aus der Vertretungskörperschaft aus,
- 1.im Falle des Abs. 1 Nr. 1 mit der Feststellung des Wahlleiters,
- 2.im Falle des Abs. 1 Nr. 2 bei Vorliegen eines rechtskräftigen Richterspruchs mit der Feststellung eines Wahlleiters, im Übrigen mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung des Wahlleiters,
- 3.im Falle des Abs. 1 Nr. 3 mit der Rechtskraft der Entscheidung.
(4) Durch das Ausscheiden eines Vertreters wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.