§ 6 KWO LSA - Wahlvorsteher und Wahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Vor jeder Hauptwahl beruft der Gemeindewahlleiter für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher. In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann der Gemeindewahlleiter das Amt des Wahlvorstehers selbst ausüben. Der Wahlvorsteher bildet mit den zu berufenden Beisitzern den Wahlvorstand.
(2) Vor der Berufung der Beisitzer setzt der Gemeindewahlleiter gemäß § 12 Abs. 1 KWG LSA zunächst die Anzahl der zu beruhenden Beisitzer nach seinem Ermessen fest. Danach fordert er die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte als Beisitzer vorzuschlagen. Die Aufforderung ergeht als öffentliche Bekanntmachung unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 und 3 KWG LSA. Die Parteien und Wählergruppen der Vertretung sind darüber hinaus schriftlich aufzufordern, Vorschläge abzugeben.
(3) Der Gemeindewahlleiter beruft aus den eingereichten Vorschlägen nach seinem Ermessen die Beisitzer. Werden nicht genügend Beisitzer von den Parteien und Wählergruppen vorgeschlagen, so beruft der Gemeindewahlleiter die weiteren Beisitzer nach seinem Ermessen. Die Beisitzer sollen möglichst in dem Wahlbezirk wohnen, für den der Wahlvorstand gebildet wird. Es ist zulässig, Beisitzer eines Wahlausschusses als Mitglieder des Wahlvorstandes zu berufen.
(4) Der Gemeindewahlleiter bestellt aus den Beisitzern den Stellvertreter des Wahlvorstehers, den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(5) Bei verbundenen Wahlen wird für diese nur ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk gebildet. Für größere Wahlbezirke werden im Falle des § 13 Abs. 3 mehrere Wahlvorstände gebildet. Bei der Bildung von Wahlvorständen für die Briefwahl ist nach § 62 Abs. 4 zu verfahren. Für die Nachwahl gilt § 72 Abs. 5 Nr. 4, für die Wiederholungswahl § 73 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 2.
(6) Der Wahlvorsteher wird, wenn er nicht schon für sein Hauptamt verpflichtet ist, vom Gemeindewahlleiter zur unparteiischen Wahrnehmung seines Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(7) Der Gemeindewahlleiter sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(8) Der Wahlvorstand wird vom Gemeindewahlleiter oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahllokal zusammen.
(9) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(10) Der Wahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung.
(11) Während der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Fehlende Beisitzer kann der Wahlvorsteher auch durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen. Dies muss geschehen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit (§ 12 Abs. 3 KWG LSA) und die Mindestbesetzung (Satz 1) erforderlich ist.