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§ 16 WoGG - Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Bibliographie

Titel
Wohngeldgesetz (WoGG)
Amtliche Abkürzung
WoGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8601-3

(1) 1Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass

  1. 1.

    Steuern vom Einkommen,

  2. 2.

    Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,

  3. 3.

    Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

im Bewilligungszeitraum zu leisten sind. 2Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 entsprechen. 3Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind.

(2) Ergibt sich kein Abzugsbetrag nach Absatz 1, sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, 6 Prozent abzuziehen.