§ 44 NLVOZuständigkeit für mittelbare Landesbeamte
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Bei Regelungen nach § 2 Abs. 3 und § 32 Abs. 6 tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde. Im Fall des § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 ist auch die oberste Aufsichtsbehörde zu beteiligen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann in den Fällen des § 3 Abs. 1, des § 40 Abs. 2 und des § 42 ihre Befugnisse, sofern nicht bereits durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben, auf den höheren Dienstvorgesetzten übertragen. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 1 kann das Fachministerium im Einvernehmen mit der obersten Aufsichtsbehörde an Stelle der obersten Dienstbehörde allgemeine Regelungen erlassen und vorsehen, dass sich Bewerber und Beamte einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.
(3) Bei der Zulassung von Ausnahmen nach § 42 treten an die Stelle des Finanzministeriums die oberste Aufsichtsbehörde und das Fachministerium.