§ 48 PatAnwO - Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Ist ein Patentanwalt gestorben, so kann der Präsident des Patentamts einen Patentanwalt oder einen Patentassessor zum Abwickler der Kanzlei bestellen. § 14 gilt entsprechend. Vor der Bestellung ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines  Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die patentanwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Patentanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 46 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines früheren Patentanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist.