§ 48 PatAnwO - Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Ist ein Patentanwalt gestorben, so kann der Präsident des Patentamts einen Patentanwalt oder einen Patentassessor zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Vor der Bestellung ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen.
(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die patentanwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Patentanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
(3) Der Abwickler ist auf eigene Rechnung tätig. Ihm stehen die Gebühren und Auslagen zu, soweit sie noch nicht vor seiner Bestellung erwachsen sind. Er muß sich jedoch die an den verstorbenen Patentanwalt gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Vorstands der Patentanwaltskammer.
(4) Der Abwickler ist berechtigt, Kostenforderungen des verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.
(5) Die Bestellung kann widerrufen werden.
(6) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines früheren Patentanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist.