§ 1 LWG - Zahl der Abgeordneten; Art der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Der Landtag besteht aus mindestens 91 Abgeordneten. Hiervon werden 45 Abgeordnete in den Wahlkreisen in direkter Wahl gewählt. Die übrigen Abgeordnetensitze werden den Parteien auf Landeswahlvorschlägen zugewiesen.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Wahlordnung des Landes Sachsen Anhalt.
(3) Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Personenstimme für die Wahl eines Kreiswahlvorschlags, eine Parteienstimme für die Wahl eines Landeswahlvorschlags.