§ 1 LWGZahl der Abgeordneten; Art der Wahl

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) Der Landtag besteht aus mindestens 99 Abgeordneten. Hiervon werden 49 Abgeordnete in den Wahlkreisen in direkter Wahl gewählt. Die übrigen Abgeordnetensitze werden den Parteien auf Landeswahlvorschlägen zugewiesen.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

(3) Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Personenstimme für die Wahl eines Kreiswahlvorschlags, eine Parteienstimme für die Wahl eines Landeswahlvorschlags.