§ 30 LBG - Beendigungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
- 1.Entlassung,
- 2.Verlust der Beamtenrechte,
- 3.Entfernung aus dem Dienst nach der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Das Beamtenverhältnis der kommunalen Wahlbeamten endet ferner durch Abberufung.
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.