Versionsverlauf

§ 30 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

  1. 1.
    Entlassung,
  2. 2.
    Eintritt in den Ruhestand,
  3. 3.
    Verlust der Beamtenrechte,
  4. 4.
    Entfernung aus dem Dienst nach der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Das Beamtenverhältnis der kommunalen Wahlbeamten endet ferner durch Abberufung.