§ 14 HmbSÜGG - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt. Die zuständige Stelle unterrichtet die Betroffene oder den Betroffenen über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung.
(2) Eine Betroffene oder ein Betroffener, die oder der Zugang zu Verschlusssachen mit den Geheimhaltungsgraden STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH erhalten soll oder sich verschaffen kann, ist nach einer Sicherheitsüberprüfung und dem Ergebnis, dass keine Sicherheitsrisiken vorliegen oder erkennbar sind, von der zuständigen Stelle zu belehren und zur Geheimhaltung zu verpflichten. Dies gilt nicht für Betroffene nach § 12 Absatz 1 Satz 2.
(3) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der wesentlichen Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Absätze 1 und 2 ist zu beachten. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit.
(4) Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der Betroffenen oder dem Betroffenen auf Antrag schriftlich mit und unterrichtet die mitwirkende Behörde. § 6 Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.