§ 8 FhG - Personal
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Der Fachhochschule wird Dienstherrenfähigkeit verliehen.
(2) Die Rektorin/Der Rektor und die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Professorinnen und Professoren sind Beamtinnen und Beamte oder Angestellte des Landes. Die Ministerin/Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/ Dienstvorgesetzter für die Landesbeamtinnen und Landesbeamte und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Angestellten des Landes aus. Sie/Er kann die Befugnisse als Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter und die Arbeitgeberbefugnisse ganz oder teilweise auf die Rektorin/den Rektor übertragen.
(3) Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Beamtinnen und Beamte oder Angestellte der Fachhochschule; Arbeiterinnen und Arbeiter sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Fachhochschule. Die Rektorin/Der Rektor ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/ Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule und Arbeitgeberin/Arbeitgeber für die Angestellten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Fachhochschule.
(4) Für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
(5) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Fachhochschule sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen entsprechend anzuwenden.