§ 48 LHO - Einstellung und Versetzung von Beamten
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
(1) Beamte dürfen erstmalig ernannt oder in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen versetzt werden, wenn die Bewerber das 45. Lebensjahr, bei Hochschullehrern das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Versetzungen, wenn die Versorgungslasten mit dem bisherigen Dienstherrn geteilt werden, oder
- 2.
bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst, soweit
- a)
der zu erlangende Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,
- b)
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen oder
- c)
es sich um Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes handelt.
(2) Die oberste Dienstbehörde lässt eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 zu, wenn die Ernennung oder die Versetzung einen erheblichen Vorteil für die Freie Hansestadt Bremen bedeutet oder ein dringendes dienstliches Interesse besteht, den Bewerber zu gewinnen.