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§ 48 LHO - Einstellung und Versetzung von Beamten

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

Einstellung und Versetzung von Beamten in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen, wenn der Bewerber ein vom Senator für Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat.