§ 26 SpkG - LRP Landesbank Rheinland-Pfalz
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 76-3
(1) Die LRP Landesbank Rheinland-Pfalz (Landesbank) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Mainz. Sie kann Zweigniederlassungen errichten. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen und der Umschrift "LRP Landesbank Rheinland-Pfalz". Sie kann Zweigniederlassungen errichten.
(2) Die Gewährträger der Landesbank sollen juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Für die Verbindlichkeiten der Landesbank haftet jeder Gewährträger unbeschränkt. Die Gläubiger der Landesbank können die Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Landesbank nicht befriedigt werden. Die Gewährträger stellen sicher, dass die Landesbank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).
(3) Die Landesbank ist Staats- und Kommunalbank sowie Sparkassenzentralbank. Sie betreibt Bankgeschäfte aller Art und die weiteren in ihrer Satzung vorgesehenen Geschäfte. Sie ist berechtigt, unter Wahrung der Wettbewerbsneutralität, auf dem Gebiet der Wohnraum- und Städtebauförderung sowie der Förderung der Wohnraummodernisierung Bundes- und Landesmittel zu bewilligen und Verwaltungsakte zu erlassen. Die Übertragung der Zuständigkeit aufdem Gebiet der Städtebauförderung bedarf einer Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums. Mit ihrer Geschäftstätigkeit hat sie das Land Rheinland-Pfalz, seine kommunalen Körperschaften und die Sparkassen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Geschäfte der Landesbank sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, wobei den ihr gestellten öffentlichen Aufgaben Rechnung zu tragen ist. Die Landesbank ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.
(4) Die unternehmerische Führung der Landesbank wird durch alle Gewährträger gemeinsam ausgeübt; das Nähere wird durch Vertrag geregelt. Organe der Landesbank sind:
- 1.die Gewährträgerversammlung,
- 2.der Verwaltungsrat und
- 3.der Vorstand.
Der Verwaltungsrat besteht zu einem Drittel aus Mitarbeitern der Landesbank; diese haben beratende Stimme.
(5) Die Gewährträgerversammlung erlässt im Rahmen der Gesetze die Banksatzung; sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.
(6) Die Gewährträgerversammlung kann beschließen, dass die Landesbank zur Verbesserung ihres haftenden Eigenkapitals Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen entgegennimmt, sofern dies die Satzung vorsieht. Die Vermögenseinlagen nach Satz 1 dürfen insgesamt 49 v.H. des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes können für bestimmte Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften durch Beschluss des Verwaltungsrats von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit werden.