§ 48a GO LT - Sitzungen des Ältestenrats
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Für die Sitzungen des Ältestenrats gelten die Bestimmungen über die Sitzungen des Präsidiums entsprechend.
(2) Über die Einberufung des Ältestenrates während der laufenden Plenarsitzung entscheidet außer im Falle des § 67 Abs. 2 die Präsidentin oder der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen.