§ 50 HEG - Klage wegen der Art und Höhe. der Entschädigung oder Ausgleichszahlung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Enteignungsgesetz (HEG)
- Amtliche Abkürzung
- HEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1Wegen der Art und Höhe der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen und Ausgleichszahlungen ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. 2Örtlich ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das in Anspruch genommene Grundstück liegt.
(2) 1Die Klage ist erst zulässig, wenn der Enteignungsbeschluss oder der Besitzeinweisungsbeschluss hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist. 2§ 28 Abs. 2 bleibt unberührt.