Versionsverlauf

§ 34 HOAI - Wertermittlungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Redaktionelle Abkürzung
HOAI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-24-8-1-1

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel zu § 34 Abs. 1
WertNormalstufeSchwierigkeitsstufe
vonbisvonbis
DMDMDM
50.000420540520810
100.0006107407201.010
150.0008301.0209801.390
200.0001.0301.2601.2201.720
250.0001.2101.4801.4302.010
300.0001.3701.6701.6202.280
350.0001.4401.7601.7102.400
400.0001.6402.0001.9302.720
450.0001.7502.1302.0702.910
500.0001.8402.2502.1803.070
600.0002.0202.4602.3803.350
700.0002.1602.6302.5503.590
800.0002.2702.7802.6803.780
900.0002.3802.9002.8003.950
1.000.0002.4803.0302.9304.130
1.500.0002.9403.6003.4804.910
2.000.0003.3404.1003.9605.580
2.500.0003.7304.5504.4006.200
3.000.0004.0804.9804.8006.780
3.500.0004.4505.4305.2507.390
4.000.0004.7205.7605.5607.840
4.500.0005.0406.1205.9408.370
5.000.0005.4006.6006.4009.000
6.000.0005.9407.2607.0209.900
7.000.0006.5107.9107.70010.900
8.000.0007.0408.6408.32011.800
9.000.0007.7409.5409.18013.000
10.000.0008.20010.0009.70013.700
15.000.00010.80013.20012.80018.000
20.000.00013.40016.20015.60022.200
25.000.00015.80019.30018.80026.500
30.000.00017.70021.60020.70029.100
35.000.00020.00024.20023.50032.900
40.000.00021.20026.00025.20035.600
45.000.00023.40028.80027.90039.200
50.000.00025.50031.50030.50043.000

(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

(3) Das Honorar für Werte unter 50.000 Deutsche Mark kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für Werte von 50.000 Deutsche Mark festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für Werte von 50.000 Deutsche Mark festgesetzten Mindestsätze.

(4) Das Honorar für Werte über 50 Millionen Deutsche Mark kann frei vereinbart werden.

(5) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 6 Nr. 3 überschritten werden.

(6) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen

  1. 1.

    bei Wertermittlungen

    • für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,

    • bei Umlegungen und Enteignungen,

    • bei steuerlichen Bewertungen,

    • für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,

    • bei Berücksichtigung von Schadensgraden,

    • bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages;

  2. 2.

    bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muß, zum Beispiel

    • Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,

    • Feststellung der Roheinnahmen,

    • Feststellung der Bewirtschaftungskosten,

    • Örtliche Aufnahme der Bauten,

    • Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,

    • Ergänzung vorhandener Grundriß- und Schnittzeichnungen;

  3. 3.

    bei Wertermittlungen

    • für mehrere Stichtage,

    • die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern.

(7) Die nach den Absätzen 1, 2, 5 und 6 ermittelten Honorare mindern sich bei

-überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von Banken und Versicherungen um30 v.H.,
-Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des Sachwerts oder Ertragswerts um20 v.H.,
-Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen auf einen anderen Zeitpunkt um 20 v.H.

(8) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.