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§ 34 HOAI - Wertermittlungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Redaktionelle Abkürzung
HOAI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-24-8-1-1

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel zu § 34 Abs. 1

NormalstufeSchwierigkeitsstufe
Wertvonbisvonbis
DMDMDM
50.000440570550850
100.0006407807601.060
150.0008701.0701.0301.460
200.0001.0801.3201.2801.810
250.0001.2701.5501.5002.110
300.0001.4401.7501.7002.390
350.0001.5101.8501.8002.520
400.0001.7202.1002.0302.860
450.0001.8402.2402.1703.060
500.0001.9302.3602.2903.220
600.0002.1202.5802.5003.520
700.0002.2702.7602.6803.770
800.0002.3802.9202.8103.970
900.0002.5003.0502.9404.150
1.000.0002.6003.1803.0804.340
1.500.0003.0903.7803.6505.160
2.000.0003.5104.3104.1605.860
2.500.0003.9204.7804.6206.510
3.000.0004.2805.2305.0407.120
3.500.0004.6705.7005.5107.760
4.000.0004.9606.0505.8408.230
4.500.0005.2906.4306.2408.790
5.000.0005.6706.9306.7209.450
6.000.0006.2407.6207.37010.400
7.000.0006.8408.3108.09011.450
8.000.0007.3909.0708.74012.390
9.000.0008.13010.0209.64013.650
10.000.0008.61010.50010.19014.390
15.000.00011.34013.86013.44018.900
20.000.00014.07017.01016.38023.310
25.000.00016.59020.27019.74027.830
30.000.00018.59022.68021.74030.560
35.000.00021.00025.41024.68034.550
40.000.00022.26027.30026.46037.380
45.000.00024.57030.24029.30041.160
50.000.00026.78033.08032.03045.150

(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 6 Nr. 3 überschritten werden.

(5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen

  1. 1.

    bei Wertermittlungen

    • für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,

    • bei Umlegungen und Enteignungen,

    • bei steuerlichen Bewertungen,

    • für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,

    • bei Berücksichtigung von Schadensgraden,

    • bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages;

  2. 2.

    bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muß, zum Beispiel

    • Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,

    • Feststellung der Roheinnahmen,

    • Feststellung der Bewirtschaftungskosten,

    • Örtliche Aufnahme der Bauten,

    • Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,

    • Ergänzung vorhandener Grundriß- und Schnittzeichnungen;

  3. 3.

    bei Wertermittlungen

    • für mehrere Stichtage,

    • die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern.

(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei

-überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von Banken und Versicherungen um30 v.H.,
-Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des Sachwerts oder Ertragswerts um20 v.H.,
-Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen auf einen anderen Zeitpunkt um 20 v.H.

(7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.