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§ 3 APOGV - Zulassung zur Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Amtliche Abkürzung
APOGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-4/2

(1) Zur Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes kann zugelassen werden, wer

  1. 1.
    die Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes bestanden hat;
  2. 2.
    sich mindestens zwei Jahre im mittleren Justizdienst bewährt hat;
  3. 3.
    das 24. Lebensjahr beendet und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  4. 4.
    die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung besitzt und
  5. 5.
    in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 können ferner Beamte zugelassen werden, die mindestens eine dem mittleren Justizdienst vergleichbare Qualifikation besitzen.

(3) Ausnahmsweise können abweichend von Absatz 1 Nr. 3 auch besonders geeignete Beamte zugelassen werden, die das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts als Einstellungsbehörde.