§ 3 APOGV - Zulassung zur Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
- Amtliche Abkürzung
- APOGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-4/2
(1) Zur Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes kann zugelassen werden, wer
- 1.die Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes bestanden hat;
- 2.sich mindestens zwei Jahre im mittleren Justizdienst bewährt hat;
- 3.das 24. Lebensjahr beendet und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
- 4.die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung besitzt und
- 5.in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 können ferner Beamte zugelassen werden, die mindestens eine dem mittleren Justizdienst vergleichbare Qualifikation besitzen.
(3) Ausnahmsweise können abweichend von Absatz 1 Nr. 3 auch besonders geeignete Beamte zugelassen werden, die das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts als Einstellungsbehörde.