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§ 23 ZSG - Kosten

Bibliographie

Titel
Zivilschutzgesetz (ZSG)
Amtliche Abkürzung
ZSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
215-12

(1) Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch dieses Gesetz, durch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes und durch Weisungen der zuständigen Bundesbehörden entstehen; personelle und sächliche Verwaltungskosten werden nicht übernommen.

(2) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten; die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Auf diese Ausgaben und Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushaltes verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen, dass auf diese Ausgaben und Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes- und Gemeindebehörden angewandt werden.

(3) Zur Abgeltung der planmäßigen fahrzeug- und helferbezogenen Kosten nach den §§ 12 und 13 insbesondere für

  1. 1.
    Betrieb und Unterbringung der Einsatzfahrzeuge,
  2. 2.
    Wartung der ergänzenden Ausstattung,
  3. 3.
    Beschaffung und Pflege der persönlichen Ausstattung der Helferinnen und Helfer,
  4. 4.
    Ausbildung der Helferinnen und Helfer

weist der Bund den Ländern Haushaltsmittel in Form von angemessenen Pauschsätzen zu. Im Verhältnis zwischen der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde und den privaten Organisationen richten sich der Nachweis der Ausgaben und die Belegpflicht nach den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften über das vereinfachte Nachweisverfahren bei Zuwendungen.

(4) Die Kosten, die dem Bund durch Verwendung von ihm finanzierter Ausstattung und Anlagen des Zivilschutzes bei Katastrophen und Unglücksfällen entstehen, sind ihm von dem Aufgabenträger zu erstatten, es sei denn, der Einsatz dient gleichzeitig überwiegend zivilschutzbezogenen Ausbildungszwecken.

(5) Kosten, die für Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 anfallen, sind dem Pflichtigen zu ersetzen.