§ 89 BremHG - Dekanat
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Der Fachbereichsrat wählt aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrerschaft einen Dekan oder eine Dekanin und auf deren Vorschlag einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin sowie aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrerschaft, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den §§ 23, 23a und 23b, der Lektorinnen und Lektoren sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 21 einen Studiendekan oder eine Studiendekanin für die Dauer von zwei bis vier Jahren. In der Hochschule für Künste kann der Studiendekan oder die Studiendekanin auch aus dem Kreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 24a gewählt werden. Die Wahl bedarf außer der Mehrheit des Fachbereichsrats auch der Mehrheit der ihm angehörenden Hochschullehrerschaft. Wiederwahl ist zulässig. Der Dekan oder die Dekanin, der Stellvertreter oder die Stellvertreterin und der Studiendekan oder die Studiendekanin bilden das Dekanat.
(2) Das Dekanat leitet den Fachbereich, setzt im Übrigen die Entscheidungen des Fachbereichsrats um und ist ihm verantwortlich. Der Dekan oder die Dekanin vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule und in überregionalen fach- und studiengangsspezifischen Gremien. Der Dekan oder die Dekanin führt den Vorsitz im Fachbereichsrat und im Dekanat. Mitglieder des Dekanats können nicht zugleich Mitglieder des Fachbereichsrats sein.
(3) Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig, soweit sie nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Es entscheidet im Rahmen der Richtlinien des Dekans oder der Dekanin, der Entscheidungen und Beschlüsse des Rektors oder der Rektorin, des Rektorats, des Akademischen Senats und des Fachbereichsrats insbesondere über abzuschließende Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Rektorat nach § 105a Absatz 3 und aufzustellende Ausstattungspläne im Rahmen von Hochschulentwicklungsplänen nach § 103. Das Dekanat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Dekanat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsverteilung und die Rechenschaftspflicht geregelt werden. Sie kann vorsehen, dass bestimmte Aufgaben einem Mitglied des Dekanats zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden. Dem Studiendekan oder der Studiendekanin können weitere als die in Absatz 4 genannten Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.
(4) Der Studiendekan oder die Studiendekanin entscheidet über
- 1.
Musterstudienpläne über den sachgerechten Verlauf des gesamten Studiums für jeden Studiengang in Übereinstimmung mit der jeweiligen Prüfungsordnung im Rahmen der Befugnisse nach § 87 Satz 2,
- 2.
Maßnahmen zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Lehre und der Studienberatung nach § 51,
- 3.
Maßnahmen zum Qualitätsmanagement in der Lehre nach § 69 und
- 4.
Maßnahmen zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots, soweit nicht der Dekan oder die Dekanin oder der Rektor oder die Rektorin als Dienstvorgesetzte zuständig sind.
Der Studiendekan oder die Studiendekanin hat dabei die Beschlüsse des Dekanats und des Fachbereichsrats zu beachten. Er oder sie wirkt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen an den Entscheidungen der anderen Organe des Fachbereichs mit, unterbreitet dem Dekan, der Dekanin oder dem Dekanat Vorschläge für den Einsatz von Mitteln, Stellen und Einrichtungen für die Lehre, koordiniert die Umsetzung der Beschlüsse der Studienkommissionen und ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Er oder sie ist für die Erstellung des Lehrberichts und die angemessene Berücksichtigung studentischer Interessen verantwortlich.
(5) Der Dekan oder die Dekanin legt die Richtlinien für das Dekanat fest und entscheidet im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 3 über
- 1.
die Verwendung der dem Fachbereich zugewiesenen Mittel, Stellen und Einrichtungen,
- 2.
die Mittelbewirtschaftung,
- 3.
die Übertragung bestimmter Lehraufgaben zur Sicherstellung des erforderlichen Lehr- und Prüfungsangebots entsprechend der Prüfungsordnung und dem Musterstudienplan auf die in der Lehre Tätigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen und
- 4.
Vorschläge zur Gewährung von Leistungsbezügen.
Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine notwendige Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Dekan oder die Dekanin anstelle dieses Organs die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er oder sie unterrichtet unverzüglich das zuständige Organ. Das zuständige Organ kann die Maßnahme oder Entscheidung aufheben oder abändern, bei Unaufschiebbarkeit jedoch nur durch eine eigene Regelung der Angelegenheit; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. Dem Dekan oder der Dekanin können durch Beschluss des Dekanats weitere Angelegenheiten zur alleinigen Entscheidung übertragen werden.
(6) Beschlüsse des Dekanats, des Studiendekans oder der Studiendekanin oder des Fachbereichsrats, die der Dekan oder die Dekanin für rechtswidrig hält, sind zu beanstanden und erneute Beschlussfassung zu verlangen; wird nicht abgeholfen, erfolgt ein Bericht an den Rektor oder die Rektorin.
(7) Der Fachbereichsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder ein Mitglied des Dekanats oder das Dekanat als Ganzes abwählen, indem er gleichzeitig den oder die Nachfolger wählt. Absatz 1 gilt entsprechend.
(8) Der Fachbereichsrat kann zum Zeitpunkt der Wahl nach Absatz 1 für die Dauer der dort vorgesehenen Amtsperiode beschließen, von der Wahl eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin des Dekans oder der Dekanin abzusehen. Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.