§ 89 BremHG - Dekan
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Der Fachbereichsrat wählt aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professoren einen Dekan und einen oder mehrere Stellvertreter für die Dauer von zwei bis vier Jahren. Die Wahl bedarf außer der Mehrheit des Fachbereichsrats auch die Mehrheit der ihm angehörenden Professoren; § 101 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb und außerhalb der Hochschule und in überregionalen fach- oder studiengangsspezifischen Gremien. Er führt den Vorsitz im Fachbereichsrat, bereitet dessen Beschlüsse vor und vollzieht sie. Er kann nicht zugleich Mitglied der Fachbereichsrats sein. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Fachbereichsrat zugewiesen sind. Er wirkt insbesondere darauf hin, dass die Mitglieder des Fachbereichs ihre Aufgaben erfüllen. Er übertragt den in der Lehre Tätigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Aufgaben, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist.
(3) Der Dekan entscheidet im Rahmen der vom Fachbereichsrat hierzu beschlossenen Grundsätze über die Verwendung der dem Fachbereich zugewiesenen Mittel, Stellen und Einrichtungen. Er legt jährlich gegenüber dem Fachbereichsrat Rechenschaft ab.
(4) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine notwendige Entscheidung des Fachbereichsrats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Dekan an Stelle des Fachbereichsrats die erforderlichen Maßnahmen treffen. Er unterrichtet den Fachbereichsrat. Der Fachbereichsrat kann die Maßnahmen des Dekans aufheben oder abändern, bei Unaufschiebbarkeit jedoch nur durch eine eigene Regelung der Angelegenheit; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
(5) Beschlüsse des Fachbereichsrats, die der Dekan für rechtswidrig hält, kann er beanstanden und erneute Beschlussfassung verlangen; wird nicht abgeholfen, berichtet er dem Rektor.
(6) Der Fachbereichsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Dekan oder seinen Stellvertreter abwählen, indem er gleichzeitig einen Nachfolger wählt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.