§ 95 ThürPersVG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Personalvertretungen, die beim In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes bestehen, bleiben in ihrer bisherigen Stärke bis zur konstituierenden Sitzung der in der nächsten durchzuführenden Wahl gewählten Personalvertretung im Amt. Dies gilt entsprechend für freigestellte Personalratsmitglieder.

(2) Für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die vor In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes eingeleitet worden sind, gelten bis zum Abschluss der Verfahren die bisherigen Beteiligungs- und Verfahrensvorschriften.

(3) Für die Personalvertretungen im Kultusbereich gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.
    Die Stufenvertretungen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie des Kultusministeriums, die zum Zeitpunkt der Zusammenlegung am 1. August 2004 gebildet waren, bleiben abweichend von § 32 bis zur nächsten regelmäßigen Personalratswahl in ihrer personellen Zusammensetzung weiter im Amt. Im Falle einer zwischenzeitlich erforderlichen Neuwahl erfolgt diese nach den Regelungen der vor der Zusammenlegung durchgeführten Wahl. Dies gilt auch für freigestellte Mitglieder.
  2. 2.
    Die Beteiligung der Stufenvertretungen durch das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium erfolgt jeweils im Rahmen der fachlichen und personellen Zuordnung, die vor der Zusammenlegung der Ministerien bestand.
  3. 3.
    Für Einigungsverfahren, die vor der Zusammenlegung der Ministerien eingeleitet worden sind und für Dienstvereinbarungen gilt Nummer 2 entsprechend.
  4. 4.
    Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen, die zum Zeitpunkt der Zusammenlegung der Ministerien gebildet waren, gelten die Nummern 1 bis 3 entsprechend.