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§ 15 JAPG - Gegenstand, Vorbereitung und Durchführung

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung bezieht sich auf die Pflichtfächer nach § 5. Sie besteht aus sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung.

(2) Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten werden vom Justizprüfungsamt gestellt.