§ 26 HSchG - Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1In der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule werden die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule sowie die Mittelstufe (Sekundarstufe I) des gymnasialen Bildungsganges pädagogisch und organisatorisch in einer Schule verbunden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt. 2Der Hauptschulzweig umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10, der Realschulzweig die Jahrgangsstufen 5 bis 10 und der Gymnasialzweig die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10. 3Ein hohes Maß an Kooperation und Durchlässigkeit der Zweige ist zu sichern. 4 § 23 Abs. 4 und § 23b Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 5Der Haupt- und der Realschulzweig können als Mittelstufenschule nach § 23c organisiert werden. 6Der Gymnasialzweig kann 5-jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 9) oder 6-jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 10) oder parallel 5-jährig und 6-jährig organisiert werden.

(2) 1Die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule kann mit einer Förderstufe beginnen, die die Jahrgangsstufen 5 und 6 des Hauptschulzweigs und des Realschulzweigs umfasst. 2Sie kann die Schulform der Jahrgangsstufe 5 und 6 des Gymnasialzweigs mit umfassen, wenn sie nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 und 5 auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasialzweigs vorbereitet.

(3) 1Die Entscheidungen

  1. 1.

    über die Organisation des Haupt- und des Realschulzweigs als Mittelstufenschule,

  2. 2.

    über die 5- oder 6-jährige oder parallele 5-jährige und 6-jährige Organisation des Gymnasialzweigs und

  3. 3.

    nach Abs. 2

trifft die Schulkonferenz auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. 2Die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind durch den Schulträger in den Schulentwicklungsplan (§ 145) aufzunehmen. 3 § 23b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 4Organisationsänderungen nach Satz 1 werden ab dem Schuljahr umgesetzt, das dem Beschluss der Schulkonferenz folgt, beginnend jeweils mit der Jahrgangsstufe 5. 5Für Organisationsänderungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 24 Abs. 3 Satz 5 bis 9 entsprechend.

(4) 1Die Entscheidung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 trifft bei der Errichtung einer schulformbezogenen Gesamtschule der Schulträger. 2Die Umwandlung einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in eine schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule gilt nicht als Errichtung im Sinne von Satz 1.