§ 2 SächsHZG - Kapazitäten und Zulassungszahlen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7
(1) Die Normwerte, die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung der Zulassungszahlen für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung geregelt.
(2) Zuständige Landesbehörde nach Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrages ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
(3) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität bleibt die Personalausstattung, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen für die Verbesserung der Qualität in der Lehre finanziert wird, unberücksichtigt.