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Art. 46 LlbG - Entscheidung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Amtliche Abkürzung
LlbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-1-4-F

(1) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr gegebenenfalls gleichzeitig mit, welche Unterlagen fehlen.

(2) 1Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. 2In den Fällen einer automatischen Anerkennung nach Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. 3Festgestellte Defizite werden dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt. 4Die Mitteilung muss auch Informationen zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 47 bis 49 enthalten, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Fall einer Eignungsprüfung, sowie eine Aufforderung zur Ausübung eines bestehenden Wahlrechts (Art. 47).

(3) Im Fall einer Anerkennung ist in der schriftlichen Mitteilung darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

(4) Die Anerkennung ist insbesondere zu versagen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen des Art. 43 nicht erfüllt sind,

  2. 2.

    die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt wurden,

  3. 3.

    die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder der Antragsteller oder die Antragstellerin sich ihnen aus von ihm oder ihr zu vertretenden Gründen innerhalb von sechs Monaten nicht unterzogen hat oder

  4. 4.

    der Antragsteller oder die Antragstellerin wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für das Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.