§ 16 GVG - Ausnahmegerichte
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
1Ausnahmegerichte sind unstatthaft. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
1Ausnahmegerichte sind unstatthaft. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.