§ 13 LPlG - Inhalt der Raumordnungspläne
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 230
(1) Raumordnungspläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Ziele der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen. Die Raumordnungspläne können in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
(2) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Raumordnungsgesetz enthalten.
(3) Die Raumordnungspläne haben Fachbeiträge insbesondere aus den Bereichen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft, des Gewässer- und des Bodenschutzes sowie der Rohstoffsicherung, des Verkehrs und der gewerblichen Wirtschaft zu berücksichtigen.
(4) Die Raumordnungspläne sollen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 Raumordnungsgesetz berücksichtigen, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele der Raumordnung gesichert werden können.
(5) In Raumordnungsplänen können Gebiete festgelegt werden,
- 1.die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
- 2.in denen bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),
- 3.die für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsgebiet ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete).
Sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, haben die Vorranggebiete zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten.