§ 41 SächsAPO-Justiz-JVD - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAPO-Justiz-JVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-9/2
(1) Die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die sich im Vorbereitungsdienst befinden und diesen vor dem 1. September 2023 angetreten haben, richtet sich nach der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst vom 18. August 2014 (SächsGVBl. S. 494), die durch die Verordnung vom 6. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 481) geändert worden ist.
(2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst bis zum 31. Januar 2024 angetreten haben, ist § 2 Absatz 2 nicht anzuwenden.