§ 20 RiG M-V - Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
In Angelegenheiten, die Richter und die sonstigen Beschäftigten eines Gerichts in gleicher Weise betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), ist statt des Richterrats der um entsandte Mitglieder des Richterrats erweiterte Personalrat zu beteiligen. Dabei entsendet der Richterrat ein Mitglied in einen Personalrat, der aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht, im Übrigen zwei Mitglieder, soweit der Richterrat aus drei oder mehr Mitgliedem besteht.