§ 68 FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
§§ 67 u. 68: 1. d. F. d. Art. 4 Nr. 9 G v. 11.08.1961 1 1221 mit Wirkung vom 01.01.1962
§ 67 Abs. 2: BGB 400-2
1Der Beschluß, durch den das Gericht die Bestätigung eines Annahme- oder Aufhebungsvertrages versagt, kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. 2Die Beschwerde steht auch dem Vertragschließenden zu, der die Bestätigung nicht beantragt hatte. 3Die Vorschriften des § 22 Abs. 2, des § 24 Abs. 3 und des § 26 Satz 2 sind nicht anzuwenden.