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§ 3 ÖGDG - Zuständigkeit, Aufgabenwahrnehmung, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Amtliche Abkürzung
ÖGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120

(1) Die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdiensts obliegen, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, den unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter). Dies gilt auch in den Fällen, in denen in sonstigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärztinnen oder -ärzten oder des Gesundheitsamts begründet wird. Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren und Verfahren zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sowie Beihilfeverfahren für amtsärztliche Gutachten, Bescheinigungen oder Zeugnisse die Zuständigkeit von Amtsärztinnen oder -ärzten oder des Gesundheitsamts genannt wird und vorbehaltlich des § 2 Absatz 2 Satz 2, obliegt die Erstellung von Gutachten oder die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen der zuständigen medizinischen Gutachtenstelle nach § 14 Absatz 3. Für Aufgaben und Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz sind die nach § 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz benannten Behörden zuständig.

(2) In den Landkreisen und den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim und Heilbronn soll die untere Gesundheitsbehörde zum Zweck der bürgerorientierten Ausrichtung des öffentlichen Gesundheitsdiensts und des besseren Auffindens in öffentlich zugänglichen Informationsstrukturen möglichst unter der Verwendung der Bezeichnung Gesundheitsamt erkennbar sein.

(3) Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk das Gesundheitsamt zuständig ist, selbst Beteiligte in einem konkreten Verwaltungsverfahren, hat in Fällen einer Anordnung von Maßnahmen das Gesundheitsamt eine entsprechende Zustimmung der höheren Gesundheitsbehörde einzuholen. Die Gebietskörperschaft ist nicht allein dadurch selbst beteiligt, dass sie gegen ein Vorhaben Einwendungen erhebt.

(4) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass einzelne Kontroll- und Überwachungsaufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, insbesondere im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung von Einrichtungen, sowie die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse nach diesem Gesetz sowie dem Infektionsschutzgesetz und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften auf eine oder mehrere Personen des Privatrechts übertragen werden (Beleihung). Eine Person des Privatrechts kann aufgrund der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung beliehen werden, wenn

  1. 1.

    sie zuverlässig und von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig ist,

  2. 2.

    keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und

  3. 3.

    gewährleistet ist, dass die für die Kontrolle maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet werden.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 müssen insbesondere Regelungen über die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung bestehenden Befugnisse und Pflichten der Person des Privatrechts, die Mitwirkungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten der von Überwachungsaufgaben betroffenen Personen sowie die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und die Pflicht zur Unterstützung nach § 29 des Landesdatenschutzgesetzes durch die beliehene Person getroffen werden. In der Beleihung kann bestimmt werden, dass die beliehene Person zur Vornahme von Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung verpflichtet ist. Das Landesgesundheitsamt oder eine andere Behörde oder Stelle im Geschäftsbereich des Sozialministeriums kann durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle für die Auditierung und gegebenenfalls Kontrolle bestimmt werden. Die beliehene Person unterliegt der Fachaufsicht des Sozialministeriums.

(5) Die unteren Gesundheitsbehörden in den Landkreisen und den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim und Heilbronn können nach § 16 des Landesverwaltungsgesetzes vereinbaren, Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes gemeinsam oder arbeitsteilig durchzuführen.