§ 32 LWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
1Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge entfallen sind und welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. 2Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Kreiswahlvorschlag nach § 18 Abs. 2 abgegeben haben.