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§ 32 LWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge entfallen sind. Nicht berücksichtigt werden dabei die Parteienstimmen derjenigen Wähler, die ihre Personenstimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Kreiswahlvorschlag nach § 18 Abs. 2 abgegeben haben.