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§ 15 ThürAGGVG - Beeidigung und Ermächtigung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
311-2

(1) Zur Sprachenübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke werden in Thüringen

  1. 1.

    Dolmetscher allgemein beeidigt im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG und

  2. 2.

    Übersetzer ermächtigt im Sinne des § 142 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung.

Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche, die der Übersetzer die schriftliche Übertragung einer Sprache. Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache werden Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt.

(2) Die allgemeine Beeidigung der Dolmetscher für gerichtliche Zwecke erfolgt nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121 -2124-) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Auf die allgemeine Beeidigung der Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke, die allgemeine Beeidigung der Gebärdensprachdolmetscher sowie die Ermächtigung der Übersetzer finden die §§ 3 bis 5 und 7 bis 10 GDolmG entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Gebärdensprachdolmetscher sowie für Übersetzer.

(4) Die für die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung zuständige Stelle soll auf die verschiedenen Formen der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung nach den Absätzen 2 und 3 sowie deren Folgen hinweisen. Soweit die fachlichen Qualifikationen gegeben sind und keine Hinderungsgründe vorliegen, soll sie auf eine umfassende allgemeine Beeidigung und Ermächtigung für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare hinwirken.

(5) Vor dem 1. Juni 2023 in Thüringen erfolgte allgemeine Beeidigungen zum Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke, allgemeine Beeidigungen zum Gebärdensprachdolmetscher sowie Ermächtigungen zum Übersetzer gelten fort. Für die nach Satz 1 fortgeltenden allgemeinen Beeidigungen und Ermächtigungen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes und die nach Absatz 3 für anwendbar erklärten Bestimmungen mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 GDolmG. Insbesondere besteht das Recht, die Bezeichnung nunmehr in der in § 17 vorgesehenen Form zu führen.

(6) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.