§ 15 ThürAGGVG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 311-2
(1) Zur Sprachenübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke werden in Thüringen Dolmetscher allgemein beeidigt im Sinne des § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und Übersetzer ermächtigt im Sinne des § 142 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung gilt für alle Gerichte des Landes.
(2) Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche, die der Übersetzer die schriftliche Übertragung einer Sprache.
(3) Absatz 1 gilt auch für Gebärdensprachdolmetscher.