§ 35 WaStrG - Wasserstands- und Hochwassermeldedienst, Eisbekämpfung und Feuerschutz
Bibliographie
- Titel
- Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
- Amtliche Abkürzung
- WaStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 940-9
(1) Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes soll neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Benehmen mit den Ländern unterhalten und, unbeschadet anderer besonderer Verpflichtungen, für die Eisbekämpfung auf den Bundeswasserstraßen sorgen, soweit sie wirtschaftlich zu vertreten ist.
(2) Soweit Brände auf den Seewasserstraßen und den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen den Verkehr behindern können, ist der Bund zur Unterhaltung des Feuerschutzes nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung zuständig.