§ 8 BbgKVerf - Personalübernahme (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Für die Rechtsverhältnisse der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Gemeinden und Gemeindeverbänden gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen zum Übertritt oder zur Übernahme der hiervon Betroffenen. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer gehen in entsprechender Anwendung des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.
(2) Beamte auf Zeit, die aufgrund der Umbildung in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, erhalten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit eine Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den aufnehmenden amtsfreien Gemeinden und Ämtern anteilig erbracht. Der zu erbringende Teil entspricht prozentual dem Anteil der übernommenen Einwohnerzahl an der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten Amtes. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Beamte auf Zeit gelten als abberufen, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllen und deshalb nicht aufgrund der Umbildung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.