§ 52 HLbG - Zeugnis
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) 1Über die bestandene Zweite Staatsprüfung und über die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern wird ein Zeugnis für das jeweilige Lehramt oder für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ausgestellt. 2Das Zeugnis enthält die Gesamtbewertung einschließlich Gesamtpunktzahl, Prädikatsstufe und Gesamtnote nach § 50 Abs. 2 bis 4. 3Es enthält außerdem die Einzelbewertungen der Module, der pädagogischen Facharbeit, des Gutachtens nach § 42 Abs. 1 sowie der einzelnen Teile der Prüfung nach den §§ 47 und 48. 4Vermerke über besondere qualifizierende Ausbildungsschwerpunkte sind zulässig.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, je nach erworbenem Abschluss die Bezeichnung "Lehrerin mit Lehramt für" oder "Lehrer mit Lehramt für" oder "Lehrerin mit Lehrbefähigung für" oder "Lehrer mit Lehrbefähigung für", ergänzt durch den jeweiligen Zusatz des Lehramts oder der Lehrbefähigung, zu führen.
(3) Bei der pädagogischen Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist in das Zeugnis ein Vermerk aufzunehmen, in dem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Befähigung zuerkannt wird, im landwirtschaftlichen Förderungsdienst tätig zu sein.
(4) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Prüfung nicht bestanden, so erhält sie darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)